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ASR A1.8
ASR A1.8 - Verkehrswege
In der ASR A1.8 werden alle Bestimmungen aufgelistet, die für das Einrichten und Betreiben von Verkehrswegen gelten. Hierzu zählen neben Treppen auch Steigeisengänge, feste Steigleitern, Laderampen, Fahrsteigen und Fahrtreppen.
Die ASR A1.8 gilt allerdings nicht für Zu- oder Abgänge, die sich in an und auf Arbeitsmitteln im Sinne von § 2 Abs. 1 der Betriebssicherheitsverordnung befinden; ebenfalls nicht für Fahrzeuge und eventuelle dazugehörige Anhänger, die für eine Personenbeförderung oder den Gütertransport bestimmt sind. Auch ausgenommen sind Steigeisen, Steigeisengänge und Steigleitern an Hausschornsteinen, die nur als Angriffswege für Feuerwehreinsätze dienen.
ASR steht für die ehemalige Bezeichnung „Arbeitsstättenrichtlinie“ der heutigen technischen Regeln für Arbeitsstätten. Hierin werden sämtliche Anforderungen bezüglich des Stands der Technik, der hygienischen Anforderungen sowie der Arbeitsmedizin dargestellt, die für das Einrichten und das Betreiben von Arbeitsstätten gelten.